Zur Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers hinsichtlich Baumsturzgefahr

LG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010 – 12 O 271/06

1. Der Waldbesitzer schuldet unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht auch an zu Naherholungszwecken genutzten und frequentierten Waldwegen grundsätzlich keine Maßnahmen zum Schutz der Wegebenutzer vor waldtypischen Gefahren, insbesondere Astbruch.

2. Ausnahmen hiervon gelten ausschließlich dann, wenn Anzeichen für eine zeitnahe Verwirklichung massiver Gefahren gegeben sind; zum Beispiel bei durch Sturmeinwirkungen entwurzelten, erkennbar umsturzgefährdeten Bäumen, die auf Wege zu fallen drohen.

Bei einer waldtypischen Gefahr, die sich innerhalb der nächsten 5, 10 oder 20 Jahre realisieren kann, liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.

3. Eventuell tatsächlich überobligatorisch durchgeführte Kontrollmaßnahmen führen nicht zu einem höheren Maßstab der Verkehrssicherungspflicht für den Waldbesitzer.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung der Eintrittspflicht für materielle Schäden sowie künftiger immaterieller Schäden wegen eines Unfallereignisses, das sich am 18.07.2006 im Bereich der Stadt D ereignet hat.

Die Klägerin unternahm am späten Vormittag des 18.07.2006 zusammen mit ihrem Hund einen Waldspaziergang. Dieser Spaziergang führte durch ein Waldgrundstück, das der Beklagten zu 1 gehört. Es handelt sich um einen circa 300 ha großen, planmäßig bewirtschafteten Wald, der in der Stadtrandlage von D liegt und entsprechend seiner Nähe zur Stadt von der Bevölkerung als Naherholungsgebiet stark frequentiert und als „D… …wald“ bezeichnet wird. Das Waldgebiet ist in forstübliche Abteilungen eingeteilt. Im Bereich der Abteilung 8.1, in der sich der streitgegenständliche Unfall ereignet hat, steht ein (im Jahre 2006) 106-jähriger Eichenwald, der teilweise mit anderen Laub- und Nadelhölzern gemischt ist.

Von einer ca. 5 – 6 m neben dem von der Klägerin begangenen, circa 3,5 m breiten Forstwirtschaftsweg stehenden Eiche löste sich einen Ast und traf die Klägerin am Hinterkopf. Bei dem abgebrochenen Ast handelte es sich um einen sogenannten Starkast, der circa 17 m lang, mehrfach gekrümmt und in circa 4,5 m Entfernung vom Stamm gegabelt war. Der Durchmesser an der Starkastbasis beträgt 26 cm, im Ausgangsbereich des Bruches – circa 1,8 – 2 m Entfernung vom Stamm – circa 23 cm. Zum Unfallzeitpunkt herrschte leichter Wind (Windgeschwindigkeit im Mittel bei 5 m/s) und es war sehr warm (Tagesmaximum über 30 °C).

Die Klägerin wurde durch den herabfallenden Ast am Hinterkopf getroffen, wodurch eine schwere Hirnschädigung eintrat. Die Klägerin befand sich nach dem Unfall in komatösem Zustand und war zunächst in W. Krankenhaus in S. untergebracht, danach in einer Klinik für Wachkomapatienten im W. und befindet sich nunmehr in häuslicher Pflege bei ihrer Schwester.

Die durch ihre Mutter als Betreuerin vertretene Klägerin behauptet, dass es sich um einen „absolut morschen“, vorgeschädigten Baum gehandelt habe, der überhaupt nur noch diesen Ast, der herabgestürzt ist, gehabt habe, während alle anderen Äste schon abgefallen gewesen seien. Habe man in den heruntergestürzten Ast hinein gegriffen, so habe man praktisch Sägemehl in der Hand gehabt, so sei der Baum von Borkenkäfern u.ä. geschädigt gewesen. (Klageschrift Seite 3).

Die Klägerin meint, dass der fragliche Baum derart offenkundig geschädigt und in keiner Weise mehr verkehrssicher gewesen sei, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht offen zu Tage liege. Es habe überhaupt keiner nennenswerten Kontrolle bedurft, um dies festzustellen; der Baum habe mit dem gefahrdrohenden Ast schon vor Jahr und Tag beseitigt werden müssen (Klageschrift Seite 5).

Angesichts des höchst bedenklichen Erscheinungsbildes von Baum und Ast habe eine „einfache Sichtkontrolle vom Boden aus“, die nach Meinung der Klägerin nur „grundsätzlich“ genüge, hinsichtlich dieses Baumes nicht genügt. Eine Kontrolle notfalls unter Einsatz eines Kranwagens, einer Hebebühne und ähnlichem sei auch ohne weiteres möglich gewesen (Schriftsatz vom 03.01.2007; Bl. 98. Akte).

Die Klägerin meint unter Bezugnahme auf das erste gerichtliche Sachverständigengutachten weiter, dass die Beklagte zu 1 auch in sofern hafte, als sie Organisationspflichten verletzt habe, da für die Kontrolle eines einzelnen Baumes lediglich 48 Sekunden zur Verfügung gestanden hätten und erst ein einziger Baumkontrolleur in der VTA-Methode geschult gewesen sei. Die Schulungen des Beklagten zu 2 aus dem Jahre 2001 seien außerdem zeitlich zu lange zurückliegend; im übrigen lägen Dokumentationsmängel vor.

Der Beklagte zu 2 hafte neben der Beklagten zu 1, weil er speziell für die Baumkontrollen beauftragt und hierfür verantwortlich bei der Beklagten angestellt ist (Schriftsatz vom 14.03.2008), was als solches unstreitig ist.

Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin behauptet unter Berufung auf entsprechende Aussagen der behandelnden Ärzte, dass sie Schmerzen empfinde, weshalb bisweilen schon Schmerzmittel haben gegeben werden müssen. Sie empfinde mit Sicherheit ein Gefühl der Enge.

Zwar seien Rehafortschritte erzielt worden, es sei jedoch nicht abzusehen, welche Ergebnisse am Ende schließlich zu erzielen seien (Bl. 100 d. A.).

Bei erforderlichen Therapien, Bewegungstherapie und antispastische Gymnastik, hätten die Behandlungen oft abgebrochen werden müssen, weil die Klägerin vor Schmerzen zu weinen begonnen habe. Aus weiteren geschilderten Umständen (Schriftsatz vom 13.01.2009; Bl. 587 ff. d. A.) ergebe sich, dass die Klägerin sich in wachen Momenten ihrer Situation bewusst sei, weshalb ein Mindestschmerzensgeld von 200.000 € angemessen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, das aber mindestens 200.000 € betragen müsste und

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen materiellen und künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 18.07.2006 folgt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der unfallverursachende Baum keineswegs abgestorben gewesen sei. Der streitgegenständliche Ast sei, wenn auch möglicherweise nur in Teilen belaubt gewesen.

Eine für den Abbruch des Astes ursächliche Faulstelle sei von außen nicht erkennbar gewesen. Der Ast sei auch nicht an einer morschen Stelle abgebrochen, sondern am Ansatz vom Stamm, wobei in diesem Bereich der Ast fest und lebend gewesen sei (Klageerwiderung Seite 4). Diese akute Gefahrenquelle sei im Rahmen der Sichtkontrolle nach VTA nicht erkennbar gewesen.

Die Beklagten behaupten weiter, dass bei jeder Begehung des Waldes durch Mitarbeiter der Beklagten Auffälligkeiten beobachtet und kommuniziert würden, wobei erkannte Gefahren unverzüglich beseitigt würden.

Darüber hinaus habe sie – die Beklagte zu 1 – zweimal jährlich entlang der Hauptwege Sichtkontrollen nach der VTA-Methode durch geschulte Mitarbeiter jeweils im Zustand der Bäume mit und ohne Laub durchführen lassen. Diese Sichtkontrollen seien jeweils für den 15. Februar und 15. September eines jeden Jahres vorgesehen.

In den Jahren 2005 und 2006 seien diese anlässlich von Sturmereignissen und den hierdurch notwendigen, anlassbezogenen Kontrollen auf die Zeiträume 6. bis 07.06.2005, 26.01.2006 sowie 25.05.2006 vorgezogen worden.

Neben den ständigen Kontrollen und den mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sichtkontrollen würden im Rahmen von Projektschwerpunkten Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit durchgeführt. So seien im Jahr 2004 Totäste bei einem Hubbühneneinsatz entfernt worden.

Die Beklagten meinen, dass die Beklagten ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt haben.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte verpflichtet sei morsche Astteile zu entfernen, so habe sich beim vorliegenden, von den Beklagten zutiefst bedauerten Unfall ein Sachverhalt verwirklicht, der nicht unter den Schutzzweck der Verkehrssicherungspflicht falle, weil gerade ein nicht morscher Astteil heruntergefallen sei und sich somit ein Geschehensablauf verwirklicht habe, der nicht vorhersehbar gewesen sei.

Die Beklagten meinen weiter, dass das geforderte Schmerzensgeld überhöht sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen Polizeihauptkommissar H, Herrn H, Herrn A, B sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher Ergänzung und mündlicher Erläuterung.

Hinsichtlich Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.10.2007 (Bl. 194 ff. d.A.) und 27.01.2010 (Bl. 661 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, die soweit sich aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen nichts Gegenteiliges ergibt, vollständig zum Gegenstand des Parteivortrages in den mündlichen Verhandlungen gemacht wurden sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus den als Anspruchsgrundlage alleine in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB bestehen nicht.

Voraussetzungen für derartige Ansprüche sowohl gegen die Beklagte zu 1, also auch gegen den Beklagten zu 2 wäre, dass die Beklagten, der Beklagte zu 2 unmittelbar und/oder die Beklagte zu 1 im Rahmen eines Auswahlverschuldens nach §§ 831 BGB oder jedenfalls unmittelbar nach 823 Absatz 1 BGB im Rahmen eines Organisationsverschuldens Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden sogenannten „D… …waldes“ verletzt haben.

Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen.

A.

Die nicht ausdrücklich gesetzlich normierten Verkehrssicherungspflichten (auch „Verkehrspflichten“ genannt; vergleiche Geigel Der Haftpflichtprozess 24.Aufl. Kapitel 14) stellen sich als ein Produkt der Rechtsprechung dar.

Diesen Verkehrssicherungspflichten liegt als ganz allgemeiner Grundgedanke die Vorstellung zu Grunde, dass niemand einen anderen mehr als unvermeidlich gefährden soll (Wellner in Geigel a.a.O. Rn. 4 unter Bezugnahme auf BGH VersR 1982, 1138).

Hiernach ist derjenige, der die faktische Möglichkeit hat, zu verhindern, dass sich eine erkennbare Gefahr realisiert, verpflichtet auch ohne das Vorhandensein einer konkreten, eine Verhaltenspflicht anordnenden Norm, gefahrverhindernd oder gefahrvermindernd tätig zu werden. Hierbei sind die Interessen der Beteiligten im Rahmen einer Gesamtabwägung zu betrachten.

Der Umfang der im konkreten Fall bestehenden Verkehrssicherungspflicht hat sich hierbei insbesondere an den berechtigten Erwartungen der Benutzer der jeweiligen Verkehrsbereiche auszurichten. Erkennbarkeit und Ausmaß der Gefahr beeinflussen hierbei Inhalt, Umfang und die Intensität der Verkehrssicherungspflichten, wobei als begrenzendes Merkmal auf Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen die Zumutbarkeit zu beachten ist (vergleiche zu alledem Wellner in Geigel a.a.O. Rn. 4-15 m.z.w.Nw.).

B.

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßen, Plätze und – wie hier – Wege wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt.

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes (BGH VersR 1979, 1055), wobei jedoch eine absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert ist, da diese in der Regel nicht erwartet werden kann und unter Einsatz zumutbarer Mittel auch nicht zu erreichen ist. Vielmehr sind die Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen muss.

Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese orientieren sich zu einem wesentlichen Maße an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche. Je deutlicher die Wegebenutzer mögliche Gefahrenquellen erkennen können, desto geringer sind ihre Sicherheitserwartungen und desto mehr müssen sie sich eine Realisierung der Gefahren ihrem eigenen Risikobereich zurechnen lassen (OLG Hamm Urteil vom 08.12.1998; recherchierbar über Juris).

Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH a.a.O. Palandt, BGB, 67.Aufl., § 823 Rn. 45 ff., 51, Geigel, a.a.O. 2 Kap.14 Rn. 28 ff., 37f., 49 jew. m.w. Nw.).

Erkennbare Besonderheiten sind von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen und sie haben sich – wenn es möglich ist – entsprechend hierauf einzustellen (Geigel a.a.O. und mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Das Oberlandesgericht Koblenz hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers für sich selbst stärker betont werden muss und dass die Verkehrssicherungspflicht insbesondere nicht dazu dient, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLGR 1998, 404, 405).

Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 als Waldbesitzer gemäß § 25 Abs. 1 Saarländisches Landeswaldgesetz verpflichtet ist, jedermann das Betreten des Waldes zu gestatten, ohne dass sie hiermit eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, was im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen ist (Wellner in Geigel a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

C.

Hiervon ausgehend hat sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten für Waldbesitzer zutreffenderweise darauf konzentriert, dass

1.

der Waldbesitzer grundsätzlich keine Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes zu treffen hat, er den Besucher aber vor atypischen Gefahren schützen muss (siehe hierzu beispielhaft OLG Köln Urteil vom 11.05.1987; Landgericht Tübingen Urteil vom 03.02.2006, bestätigt durch nicht veröffentlichten Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.05.2006; alle recherchierbar über Juris und im übrigen auch im Laufe des Verfahrens von den Parteien selbst zitiert).

Dies rechtfertigt sich vor dem Gesichtspunkt der berechtigten Verkehrserwartungen der Waldbenutzer in Abgrenzung zu nicht berechtigten Verkehrserwartungen.

Für jeden Waldbenutzer ist ersichtlich, dass er sich mit dem Betreten des Waldes – auch auf Waldwegen und auch auf Waldwegen die, wie im vorliegenden Fall 3,5 Meter breit sind – in einen Bereich begibt, bei dem sich natürliche Gefahren durch die umstehenden Bäume schlechterdings nicht vermeiden lassen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn das Gericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass diese Wege als Wanderwege ausgeschildert sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Benutzer dieser Wege deshalb würde annehmen dürfen, dass die dort vorhandenen Bäume von baumtypischen Gefahren, insbesondere des Astabbruches, frei sein würden. Über all diesen Waldwegen befinden sich zwangsläufig Äste (vergleiche die in dem Gutachten vorliegenden Fotos aus dem Bereich und der Umgebung der Unfallstelle; im übrigen aber auch allgemeinbekannt), bezüglich derer der Waldbesitzer mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, mit Sicherheit zu verhindern, dass von diesen Ästen Teile abbrechen und auf die Wegebenutzer herabfallen und diese verletzen.

Jeder der den Wald über solche Wege betritt (erst recht derjenige, der den Wald außerhalb von angelegten Wegen betritt) hat in seine eigene Entscheidung einzubinden, ob er unter Abwägung der ihm wichtigen Gesichtspunkte zur Benutzung des Waldes – insbesondere der Erholungsfunktion – das sich hieraus zwangsläufig ergebende Risiko eingehen will, oder aber vom Betreten des Waldes absieht.

Hierbei wird der Waldwegebenutzer im Regelfall berücksichtigen, dass das Risiko im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Schadenseintritts eher gering ist, was jedoch nicht ausschließt, dass es in wenigen Einzelfällen – bedauerlicherweise auch im vorliegenden Fall – zu gravierenden Schäden, auch Körperverletzungen, kommen kann.

Diese Konstellation der Abwägung zwischen evident bestehenden Risiken und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist keine Besonderheit im Hinblick auf die Benutzung von Waldwegen. Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr ist sich latent bewusst, dass alleine in Deutschland jährlich über 4000 Menschen im Straßenverkehr getötet werden, dass also die Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Teilnahme an diesem Verkehr verletzt oder gar getötet zu werden, wesentlich höher ist, als die Wahrscheinlichkeit bei der Benutzung eines Waldweges durch Herabfallen von Ästen etc. verletzt zu werden. Gleichwohl fällt unter Abwägung des persönlichen Nutzens gegenüber der Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit durch das Risiko die Entscheidung zu Gunsten der Nutzung dieser Möglichkeiten aus, selbst wenn die Nutzung sich auf Verkehrsmittel bezieht, bezüglich derer eine höhere Gefährdung von vornherein bekannt ist, wie zum Beispiel von Motorrädern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung zur Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr für Mitglieder einer industriellen Gesellschaft wesentlich weniger der eigentlichen Bestimmung durch das einzelne Individuum unterliegt, als die Entscheidung, den Wald zu betreten oder nicht.

Vor dem Hintergrund dieser vom jeweiligen Waldbenutzer in freier Entscheidung zu treffenden Abwägung, erscheint es dem Gericht, im Anschluss an die oben beispielhaft zitierte Rechtsprechung sachgerecht, die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Benutzung von Waldwegen dahingehend zu beschränken, dass der Waldbesitzer den Waldwegebenutzer grundsätzlich nur vor atypischen, also solchen Gefahren schützen muss , mit deren Auftreten der Waldbenutzer nicht rechnen muss.

Hierzu hat die Rechtsprechung (OLG Köln Urteil vom 11.05.1987) den Fall einer den Weg versperrenden, bei Dunkelheit sich nicht deutlich vor dem Hintergrund abhebenden Forstschranke gezählt; schon aber nicht mehr, das Vorhandensein von Glasscherben auf einem Waldweg (OLG Düsseldorf Urteil vom 04.12.1997), plötzlich auftretende Hindernisse auf Waldwegen (OLG Düsseldorf vom 09.01.2008; schon eher in Abweichung des vorgenannten Urteils des OLG Köln und unter stärkerer Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Waldwegebenutzers) oder das Fehlen von Absturzsicherungen an Waldwegen im Hinblick auf die Benutzung durch Fahrradfahrer (SOLG Urteil vom 12.06.2001, nicht veröffentlicht).

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Astbruch zu den waldtypischen Gefahren gehört, so dass keine generelle Verpflichtung des Waldbesitzers besteht, quasi vorbeugend generelle Kontrollen von Bäumen durchzuführen, die sich innerhalb eines Waldgebietes befinden.

Soweit Kontrollpflichten des Waldbesitzers für Bäume im Hinblick auf Astbruchgefahr von der Rechtsprechung – zutreffenderweise – postuliert werden, bezieht sich dies lediglich auf Bereiche, in denen der Wald an Straßen oder Grundstücke angrenzt.

Lediglich für diese Bereiche hat die Rechtsprechung regelmäßige (in der Regel zweimal jährliche) Kontrollpflichten angenommen (beispielhaft zu alledem: Wilhelm Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007,743 ff. mit zahlreichen Nachweisen, insbesondere ausgehend von BGH Urteil vom 21.01.1965 = VersR 1965, 475, fortgeführt durch BGH Urteil vom 30.10.1973, MDR 1974, 217 und auch ansonsten ständige Rechtsprechung).

Diese generellen, regelmäßigen Kontrollpflichten bestehen nach Auffassung der Kammer jedoch nicht innerhalb geschlossener Waldgebiete, auch nicht an als Wanderwegen genutzten Waldwegen (so auch LG Braunschweig Urteil vom 25.09.2002, recherchierbar über juris und LG Tübingen a.a.O., bestätigt durch unveröffentlichten Beschluss des OLG Stuttgart).

Dies rechtfertigt sich, wie bereits oben ausgeführt daraus, dass der Wegebenutzer berechtigterweise nicht erwarten kann, dass das komplette Profil oberhalb von Waldwegen – anders für den Straßenraum – dermaßen „astfrei“ gehalten werden kann, dass der Benutzer vor herabfallenden Baumteilen geschützt werden könnte. Dies wäre weder mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand für den Waldbesitzer zu erreichen, noch und gerade aus ökologischen Gesichtspunkten verantwortbar.

Eine solche Erwartung des Wegebenutzers würde außerdem auch gerade dessen durch die Benutzung des Waldes konkludent dargelegtem Interesse an der Nutzung eines naturbelassenen Bereiches seiner Umwelt widersprechen. Derjenige Spaziergänger oder Jogger, der ernsthaft erwartet, von herabfallenden Baumteilen absolut sicher zu sein, könnte und würde sich auf die Benutzung insofern „sicherer Bereiche“, zum Beispiel Straßen oder „einigermaßen sicherer Bereiche“, zum Beispiel Wege in Parkanlagen – für die eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht besteht, gerade weil das dort erwartet werden kann – beschränken.

Wie bereits oben ausgeführt, hat jeder Wegebenutzer den von ihm benutzten Verkehrsweg grundsätzlich so hinzunehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet.

61

Derjenige, der – wie die Klägerin – gleichwohl Waldwege für Spaziergänge wählt, muss die sich hieraus ergebenden Risiken grundsätzlich selbst tragen, auch wenn sie sich – wie bedauerlicherweise im vorliegenden Fall – entgegen aller statistischen Erwartungen – durch einen massiven Schaden realisieren.

2.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich von Waldwegen im Bereich der waldtypischen Gefahren wird deshalb von der Kammer (entsprechend den in den oben genannten Urteilen des LG Braunschweig und des LG Tübingen dargelegten Rechtsauffassungen) nur in Ausnahmefällen und nur dort gesehen, wo “ besondere Anhaltspunkte für eine zeitlich nahe Gefahrenverwirklichung vorliegen“.

Nach Auffassung der Kammer erfordert die Annahme einer solchen zeitlich nahen Gefahrenverwirklichung, dass eine Gefahr vorliegt, die sich erkennbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten Tage, Wochen oder vielleicht auch noch Monate realisieren wird.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn aufgrund eines Sturmereignisses Bäume entwurzelt worden sind und zum Beispiel gestützt durch andere Bäume über einem Weg hängen, so dass die konkrete Gefahr besteht, dass ein solcher Baum in der näherer Zeit, also in den nächsten Tagen (oder Wochen), vollständig umstürzen wird und hierbei auf den Weg fällt. In einem solchen Fall muss der Waldbesitzer diese konkrete – wenn auch durchaus waldtypische – Gefahr zeitnah beseitigen und er wird im Zusammenhang mit Sturmereignissen auch eine Sonderkontrolle vorzunehmen haben.

Dass dies in diesen Fällen – also wenn Anhaltspunkte für eine zeitnahe Realisierung der Gefahr vorliegen – von der zutreffenden Rechtsprechung so angenommen wird, kann mit den oben dargestellten, allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht problemlos belegt werden:

Durch den Gesichtspunkt der zeitnahen Gefahrverwirklichung beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf wesentlich konkretere Gefahren, damit erhöht sich auch aufgrund des geringeren Umfangs die Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen und die Beeinträchtigung der ökologischen Funktion des Waldes und seiner Qualität als naturnahes Erholungsgebiet wird wesentlich geringer tangiert, als dies bei einer „umfassenden Befreiung des Waldes von waldtypischen Gefahren“ der Fall wäre.

3.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lagen hinsichtlich des Baumes der unstreitig die Verletzungen der Klägerin verursacht hat, solche besonderen Anhaltspunkte für eine zeitlich nahe Gefahrenverwirklichung in diesem Sinne nicht vor.

Selbst wenn das Gericht hierbei den Feststellungen des Sachverständigen F in vollem Umfang folgt, lassen sich Anhaltspunkte für eine zeitlich nahe Gefahrenverwirklichung nicht erkennen.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, der schriftlichen Ergänzung und auch in der mündlichen Erläuterung eindeutig und insofern für das Gericht nachvollziehbar dargestellt, dass unter Berücksichtigung der jetzt vorliegenden Ergebnisse im Hinblick auf die Untersuchungen des Baumes zwar davon auszugehen ist, dass von diesem Baum eine latente Gefahr ausgegangen ist, die sich auch im Abbruch des Astes, der die Klägerin getroffen hat tatsächlich realisiert hat.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Ursache für den Schadenverlauf, das heißt die Schwächung des Gesamtsystems des Baumes durch den Ausbruch des Kronenbereichs gelegt worden ist. Der Sachverständige hat erläutert, dass der Kronenbereich vor ca. 5 – 10 Jahren weggebrochen ist und dass seit Abbruch dieser Hauptkrone, also etwa vor 5-10 Jahren die Gefahr entstanden ist, dass der unfallverursachende Ast sich so entwickeln würde, dass er abbrechen könnte. Der Sachverständige hat auf Nachfrage des Gerichts, welches aber das Gutachten ohnehin schon in diesem Sinne verstanden hatte, dargelegt, dass es auch noch weitere 10 Jahre hätte dauern können, bis ein solcher Astabbruch eingetreten wäre.

Dies erfüllt für das Gericht das Kriterium von „Anhaltspunkten für eine zeitlich nahe Gefahrenverwirklichung“ im maßgebenden, oben dargelegten Sinne gerade nicht.

Es wird in jedem Wald von der Größenordnung der hier in Rede stehenden, ca. 300 Hektar großen Waldbestandes der Beklagten, dutzende, wenn nicht hunderte Bäume, auch im Bereich der zahlreichen Wege, geben, bei denen innerhalb der nächsten 20 Jahre der Abbruch von Ästen möglich ist. Der Waldbenutzer kann gerade nicht erwarten, dass hinsichtlich dieser potenziell Gefahr verursachenden Bäume eine regelmäßige, prophylaktische Untersuchung des Gesamtbaumbestandes im Bereich der Wege durchgeführt wird.

Dies wäre dem Waldbesitzer weder aus wirtschaftlichen Erwägungen zumutbar, noch aus ökologischer Sicht, auch der die Natur bewusst aufsuchenden Waldbenutzer vertretbar.

Soweit der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung auf Frage des Gerichts (S. 5 des Protokolls oben; Bl. 665 d.A.) „die Gefahr der zeitlich nahen Gefahrenverwirklichung“ bejaht hat, hat der Sachverständige damit einen Begriff benutzt, der nicht demjenigen entspricht, wie er nach Auffassung der Kammer unter Anschluss an die oben genannte Rechtsprechung maßgebend ist.

„Anhaltspunkte für eine zeitlich nahe Gefahrenverwirklichung“ sind eben nicht gleichzusetzen mit „der Gefahr der zeitlich nahen Schadensverwirklichung“. Der maßgebliche, vom Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung benutzte Begriff stellt auf eine Konkretisierung der Gefahr ab. Der vom Sachverständigen benutzte Begriff bezieht sich ihm gegenüber immer noch auf eine abstrakte Gefahr.

Nach der rechtlichen und damit allein vom Gericht zu treffenden Beurteilung besteht die Verpflichtung zum Eingreifen des Verkehrssicherungspflichtigen nur in dem Fall des (erkennbaren) konkreten Bevorstehens und gerade nicht schon dann, wenn eine solche zeitnahe Realisierung der Gefahr zwar möglich ist, aber genauso gut erst in 10 – 20 Jahren eintreten kann.

Wie bereits oben ausgeführt: Diese latenten Gefahren sind gerade jene waldtypischen Gefahren, auf die sich der Waldbesucher bewusst einlässt und die er deshalb im Rahmen seines allgemeinen Lebensrisikos selbst zu tragen hat.

Für die Richtigkeit der Annahme des Gerichts spricht auch der Umstand, dass sich auch bei intensivster Recherche keine Rechtsprechung finden lässt, die in einem dem hier vorliegenden Fall vergleichbaren Fall, zur Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und zu einer Verurteilung des Waldbesitzers geführt hätte.

Die von Klägerseite hierzu vorgelegten Entscheidungen, betreffen allesamt nicht vergleichbare Fälle, insbesondere keine, bei denen die Gerichte über eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bezüglich baumtypischer Gefahren innerhalb des Waldes zu entscheiden gehabt hätten.

Dies gilt auch für das von der Klägerin im nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.02.2010 in Bezug genommene Urteil des OLG Köln (VersR 1994, 1489) welches sich auf einen an einem Parkplatz stehenden Baum bezieht.

D.

Selbst wenn das Gericht die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten im konkreten Fall anders definieren wollte, also eine generelle Überprüfungspflicht von Bäumen im Bereich der Waldwege annehmen wollte, wäre eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht erwiesen.

Zwar hat der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass es drei Elemente für die Erkennbarkeit einer erhöhten Gefährdung bezüglich des unfallverursachenden Baumes und des herunter gebrochenen Astes gab, nämlich

– die fehlende, das heißt, die weggebrochene Krone

– der verbliebene Lebensbereich des später abgebrochenen Astes, sowie

– die Charakteristik des Astes als Löwenschwanzast mit der nur geringen noch aktiven Ernährung durch die Laubquaste (Seite 4 des Protokolls; Bl. 664 d.A.).

Der Sachverständige hat aber auch – im wesentlichen übereinstimmend mit den auch vor- und außergerichtlich mit dem Fall befassten Sachverständigen – dargelegt, dass auch die Verletzung des Astes, vermutlich durch Geschosssplitter im Zweiten Weltkrieg verursacht, eine Ursache für den konkreten Abbruch des Astes war, neben dem Effekt des so genannten temperaturbedingten „Sommerbruchs“.

Bei der mündlichen Erläuterung im Gerichtssaal, bei der auch der baumnahe Teil des abgebrochenen Astes noch einmal in Augenschein genommen worden ist, hat sich recht deutlich gezeigt, dass die Überwallung, also die „Beule“, mit der die Wunde des Baumes geschlossen worden ist, sich oben an diesem Ast befunden hat.

Dies bedeutet für das Gericht, dass nicht erwiesen ist, dass diese Überwallung, die den einzigen Rückschluss auf die Verletzung dieses Astes zugelassen hätte, bei einer Kontrolle vom Boden aus zu sehen gewesen wäre.

Es ist für das Gericht unmittelbar einsichtig und wurde im wesentlichen auch vom Sachverständigen so bestätigt, dass eine Rekonstruktion, wie sie vom Sachverständigen im Gutachten einmal „angedacht“ war, keine realistische Beurteilung dieser Erkennbarkeit zugelassen hätte.

Der Sachverständige hatte hierzu einmal ins Gespräch gebracht, diesen Astteil mit einem Kran in etwa in die Position zu bringen, wie sie am Baum vor dem Abbruch gegeben war. Selbst wenn man dies technisch realisieren würde, wäre damit keine Situation geschaffen, die derjenigen vergleichbar wäre, wie sie bei einer (nach Auffassung des Gerichts nicht geschuldeten) routinemäßigen Kontrolle aller Bäume in Wegebereichen allenfalls hätte durchgeführt werden können.

Bei einer solchen Rekonstruktion wäre jedem auf dem Boden stehenden Betrachter der Zweck der Betrachtung, nämlich die Frage der Sichtbarkeit oder Unsichtbarkeit der Überwallung klar gewesen, weil er ja weiß, dass sie vorhanden ist. Die Aufmerksamkeit wäre hierauf konzentriert.

Dies ist bei einer (nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht geschuldeten) Routinekontrolle ganz anders. Der eingeschaltete Kontrolleur hätte keinen Anhaltspunkt dafür, hier speziell nach dieser Überwallung zu suchen. Also wäre diese auch bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus mit großer Wahrscheinlichkeit nicht entdeckt worden. Jedenfalls ist das Gegenteil, das heißt die Erkennbarkeit der Überwallung vom Boden aus, nicht erwiesen und lässt sich auch im Rahmen einer Rekonstruktion nicht erweisen, so dass auch für den Fall, dass man eine routinemäßige Sichtkontrolle vom Boden aus Rechtsgründen für geschuldet hielte, eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch den Beklagten zu 2 nicht feststeht.

Selbst wenn man eine Verpflichtung zu routinemäßigen Kontrolle aller Bäume in Wegebereichen im Wald annehmen wollte, wäre diese allenfalls vom Boden geschuldet.

Eine generelle Untersuchungen der Bäume im Wegebereichen innerhalb des Waldes mit einer Hubbühne ist nach Auffassung der Kammer eindeutig nicht Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers. Rechtsprechung anderer Gerichte, die dies ebenso sehen würde, gibt es nur deshalb nicht, weil die übrige Rechtsprechung – wie auch die erkennende Kammer – eine Verpflichtung für eine solche routinemäßige Untersuchung von Bäumen im Hinblick auf waldtypischen Gefahren des Astbruches innerhalb des Waldes ohne Anzeichen für eine zeitnahe Gefahrverwirklichung überhaupt nicht sieht.

E.

Soweit von Klägerseite der Zustand des Baumes in der Klageschrift so beschrieben worden ist, dass der fragliche Baum „derart offenkundig geschädigt und in keiner Weise mehr verkehrssicher gewesen sei, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht offen zu Tage gelegen“ habe, hat die Beweisaufnahme diesen Zustand nicht bestätigt.

Die Angaben des Zeugen H beruhen auf subjektivem Bewertungen, die weitgehend in eindeutigem Gegensatz zu den objektiven Feststellungen aller Sachverständigen stehen. Die vom Zeugen H als Faulstelle interpretierten dunklen Stellen auf dem Foto S. 17 des Gutachtens Lappel (Bl. 117 d.A.) stellen sich zum Beispiel eindeutig – was das Gericht auch ohne sachverständige Beratung erkannt hätte – als „dunkle Verfärbung im Starkastinneren durch Hitzeeinwirkung beim Absägen dar (siehe Gutachten Femmig dort S. 9; Bl. 245 d.A.), soweit der Zeuge davon gesprochen hatte, dass die Konsistenz des Astes so gewesen sei, dass man „praktisch Sägemehl in der Hand gehabt habe“ hat der Sachverständige F dies auf S. 17 (Bl. 253 d.A.) seines Gutachtens eindeutig als widerlegt dargestellt, wogegen auch die anwaltlich vertretene Klägerin keine Einwendungen vorgebracht hat.

Auch die gesamte Argumentation der Klägerin nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen F, basieren auf dessen Feststellungen zum Zustand des Baumes, wie sie auch oben vom Gericht dargestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sind.

Danach kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Baum in einem Zustand befunden hätte, der auch ohne eingehende Kontrolle, dessen sofortige Beseitigung erfordert hätte.

F.

Soweit die Beklagten – von der Klägerseite bestritten – dargelegt haben und sich dies auch durch die Beweisaufnahme bestätigt hat, dass sie tatsächlich Baumkontrollen durchgeführt haben, führt dies zu keiner anderen Bewertung.

Maßgeblich für die Beurteilung der Verkehrssicherungspflichtverletzung kann nur die tatsächlich bestehende Verkehrssicherungspflicht sein.

Etwaige überobligatorische zusätzliche Verkehrssicherungsmaßnahmen führen als solche nicht zu einem erhöhten Umfang der rechtlich relevanten Verkehrssicherungspflicht; auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten (vergleiche OLG München Urteil vom 22.11.2007 im Hinblick auf durch eine verkehrssicherungspflichtige Gemeinde überobligatorisch durchgeführte Winterdienstmaßnahmen).

Die Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Klägerin überhaupt nicht behauptet, von solchen Maßnahmen im Vorfeld des Unfalls Kenntnis gehabt zu haben, sondern die Maßnahmen im Gegenteil sogar bestreitet.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 210.000 € festgesetzt (200.000 € für den geltend gemachten Mindestschmerzensgeldanspruch; 10.000 € für den Feststellungsantrag).

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